§ 1     Name und Sitz

1)    Der Verein trägt den Namen „Integrationsmodell - Kreisverband Ennepe - Ruhr e. V."; im folgenden IM-EN genannt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hattingen eingetragen.

2)    Sein Sitz ist Hattingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

3)    Das IM-EN ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2     Zweck und Ziel

1)    Das IM-EN bezweckt die Förderung geistig-, körperlich-, sinnes- und seelischbehinderter sowie gesellschaftlich benachteiligter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.

2)    Zur Erreichung seines Zwecks kann der Verein insbesondere Wohnangebote für Menschen mit Behinderung fördern, schaffen und betreiben.

3)    Es hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt:

1.    Begegnungen zwischen Behinderten und Nichtbehinderten Menschen zu schaffen;

2.    Kindern, Jugendlichen und erwachsenen das Miteinander in integrativen Gruppen zu ermöglichen;

3.    Ideen zu entwickeln und Initiativen zu fördern, die der geistigen, körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklung der beteiligten Menschen dienen.

 

§ 3     Gemeinnützigkeit  

1)    Das IM-EN verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des IM-EN.

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4     Gliederung

1)    Das IM-EN ist eine Gliederung des IM-NW (Nordrhein-Westfalen).

2)    Seine Satzung darf den Bestimmungen der Satzung des IM-NW nicht entgegenstehen.

3)    Es hat mit dem IM-NW einen bei Bedarf festzusetzenden Beitragsanteil an das IM-NW auszuhandeln und abzuführen.

4)    Das IM-EN darf Namen und Zeichen nur solange führen, als es vom IM-NW als Gliederung anerkannt ist.

5)    Das IM-EN soll Mitglied im paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) sein.

 

§ 5     Mitgliedschaft

1)    Mitglied   im IM-EN kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2)    Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

3)    Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

1.    Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

2.    Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von wenigsten fünf Mitgliedern. Außerdem hat das Mitglied das Recht auf Anhörung im Ausschlussverfahren.

 

§ 6     Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, außer der Zahlung eines Beitrages die Satzung zu beachten, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen sowie Vorstand und Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7     Mitgliedsbeitrag

1)    Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu entrichten.

2)    Die Höhe und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest.

3)    Der Mitgliedsbeitrag an das IM-NW wird nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung abgeführt.

4)    Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand, kann es vom Vorstand mit der Folge des Verlustes seiner Mitgliedschaft von der Mitgliedsliste gestrichen wird.

 

§ 8     Organe    

Organe des IM-EN sind:

-    der Vorstand

-    die Mitgliederversammlung

-    der Beirat

 

§ 9     Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Berücksichtigung der Satzung des IM-NW alle grundsätzlichen Fragen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer und Delegierten.

2.    Bei allen Wahlen soll eine angemessene Berücksichtigung von Behinderten und Nichtbehinderten angestrebt werden.

3.    Beitragsfestsetzung gem. § 7.

4.    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie Verabschiedung des Haushaltes.

5.    Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes

6.    Bestimmung der Angelegenheiten, die vom Vorstand zu bearbeiten sind.

7.    Beauftragung von Arbeitskreisen (AK) und Projektgruppen (PG).

8.    Satzungsänderungen.

9.    Auflösung des IM-EN.

10.   Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 v. H. der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

2)    Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. Juristische Personen haben als Mitglied eine Stimme.

3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

5)    Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist eine absolute Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich; ab jeweils 3. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheime Wahl stattfinden.

6)    Hauptamtlich beschäftigte Mitglieder des IM-EN haben kein Wahlrecht.

7)    Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter, einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern bekannt zugeben ist.

 

§ 10   Vorstand

1)    Der Vorstand ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für die laufenden Geschäfte und bestimmt die Richtlinie für die Arbeit in der Geschäftsstelle. Seine Aufgaben sind insbesondere:

1.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

2.    Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern

3.    Einstellung von hauptamtlichen Mitgliedern

4.    Beauftragung von Arbeitskreisen und Projektgruppen

5.    Benennung von Beiratsmitgliedern

2)    Dem Vorstand gehören an: Drei gleichberechtigte Mitglieder.

3)    Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinschaftlich gem. § 26 BGB vertretungsberechtigt.

4)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

5)    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung. Die Nachwahl muss spätestens nach 8 Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

 

§ 11    Beirat

1)    Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

2)    Dem Beirat können auch Nichtmitglieder angehören.

3)    Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Vorstand einberufen.

 

§ 12    Dauer der Wahlperiode

Die Dauer der Wahlperiode zu allen Ämtern beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

§ 13    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das IM-NW oder, wenn dieses nicht mehr besteht, an bestehende Ortsverbände oder an einen anderen Verein.

Dieser muss den gleichen Zwecken und Zielen diene, dem DPWV angehören und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

 

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

Ennepetal, den 20.04.2005